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Farbe erlaubt


Bei der Gestaltung der Mietwohnung sind den Mietern gewisse Grenzen gesetzt. Und doch darf der Vermieter nicht alles verbieten. Die wichtigsten Fakten zum Streichen, Tapezieren und Co.

Es ist endlich soweit! Du hast die Zusage für die neue Wohnung, der Mietvertrag ist unterschrieben. Jetzt kann es losgehen – du kannst deiner Kreativität freien Lauf lassen. Schon denkst du über die passenden Farben für Wohnzimmer, Flur und Küche nach. Wie wäre es mit Dunkelgrün? Oder vielleicht doch ein helles Braun? Und die Heizkörper sehen auch so aus, als könnten sie einen neuen Anstrich vertragen. Doch bevor du loslegst, fragst du dich: Darf ich das überhaupt? Darf ich die Wände einfach in der Farbe gestalten, wie ich möchte? Darf ich Heizkörper streichen?

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Du hast die Wahl

Die gute Nachricht erst einmal vorab: Der Vermieter darf nicht vorschreiben, in welcher Farbe du deine Wände streichen sollst. Du kannst deine Wohnung also farblich so gestalten, wie du möchtest. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Wände dann beim Auszug gegebenenfalls noch einmal gestrichen werden müssen. Denn wenn man sich für bunte Wände entscheidet, muss beim Auszug dafür sorgen, dass alle Wände in hellen, neutralen Farben gestrichen sind. Der Vermieter darf also nicht vorschreiben, dass alle Wände weiß gestrichen werden müssen – selbst nach dem Auszug. Auch beige Farbnuancen sind erlaubt.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Wenn du einen Mietvertrag unterschreibst, taucht dort häufig eine Klausel zu sogenannten Schönheitsreparaturen auf. Dabei handelt es sich nicht um große Reparaturen, sondern vielmehr um kleine Ausbesserungen, die den guten Zustand der Wohnung erhalten. Für die Schönheitsreparaturen kann der Vermieter die Mieter durchaus in die Pflicht nehmen. Zu solchen Reparaturarbeiten zählen unter anderem: Tapezieren und Anstreichen von Wänden, Aufarbeitung der Fußböden, Streichen der Heizkörper sowie Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. Wichtig: Mieter sind nicht verpflichtet, die Wohnung in einem besseren Zustand zurückzugeben als beim Einzug.



Du willst ganz genau wissen, welche Rechte Mieter zum Thema „Schönheitsreparaturen“ haben? Klicke hier und informiere dich.

Und diese Schönheitsreparaturen können nicht nur ein Vorteil für den Vermieter sein. Denn sie bedeuten auch, dass du dich nicht mehr mit alten oder schlecht gestrichenen Heizkörpern oder Türrahmen abfinden musst. Hier darfst du selbst aktiv werden. Denn Schönheitsreparaturen müssen Mieter nicht erst beim Auszug erledigen. Wenn du beim Einzug schon Mängel entdeckst, die du gerne beheben möchtest, dann darfst du das tun.

Sowohl für die Schönheitsreparaturen als auch für das Streichen der Wohnung in neutralen Farben beim Auszug muss übrigens kein Fachbetrieb beauftragt werden – das darf der Vermieter nicht verlangen. Das Ergebnis muss jedoch „fachgerecht“ sein. Wer eine größere Veränderungen an der Wohnung plant, wie beispielsweise einen Teppichboden zu entfernen, der sollte das vorab mit dem Vermieter absprechen und sich am besten auch seine schriftliche Zustimmung dazu einholen.

Mängel vorab dokumentieren

Insgesamt solltest du schon beim Einzug ein wachsames Auge auf den Zustand der Wohnung haben. Wenn der Vormieter die Wohnung nicht gestrichen hat, dann musst du das beim Auszug auch nicht machen. Halte in jedem Fall Mängel, die schon beim Einzug bestehen, gemeinsam mit deinem Vermieter fest und mache auch ein paar Fotos. Dann bist du auf der sicheren Seite und kannst dein neues Zuhause sorgenfrei nach deinem Geschmack gestalten. Also: Wie wäre es denn jetzt mit Dunkelgrün fürs Wohnzimmer?



Du streichst das erste Mal eine Wohnung? Kein Problem, wir haben die wichtigsten Streichtipps für Anfänger.

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